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23.04.2024

Darlegungslast und Beweislast zum Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten

Die Rechtsfigur der Darlegungslast regelt die Frage, welche Partei im Zivilprozess die Tatsachen vortragen muss. Hieran knüpft sich die weitere Frage an, wer vorgetragene Tatsachen beweisen muss, wenn sie nicht schon zur Überzeugung des Gerichts feststehen, was die Frage nach der Beweislast wäre. Ergänzt werden beide Fragen durch das Problem der Substantiierung, die Teil der Darlegungslast ist.
Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie ausreichend substantiiert sind, wenn sie also den Sachverhalt so genau vortragen, dass ihn das Gericht versteht, und dass hierzu Beweis erhoben werden kann. Die Widerspruchsfrist ist von besonderer Bedeutung im Fall des Versäumnisurteils gegen eine Partei. Denn hier ist nur anhand des Vortrags der beklagten Partei zu entscheiden. Hat sie nicht alles vorgetragen, was zu einer ihr günstigen Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, so kann kein Versäumnisurteil zu ihren Gunsten ergehen.
Von Bedeutung ist die Frage auch bei Erlass eines streitigen Urteils nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Hier trägt diejenige Partei den Nachteil ungenügenden Vortrags, welche diesbezüglich die Darlegungslast hat. Die Beweislast im Zivilprozess ergänzt dies im streitigen Verfahren: Sind zwar die Tatsachen hinreichend vorgetragen - gleichgültig ob vom Kläger oder vom Beklagten - ist aber das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie entsprechend der Behauptung auch wirklich vorliegen, so trägt den Nachteil hiervon diejenige Partei, welche hierfür die Beweislast trägt.

Rechte des Gläubigers
Darlegungslast und Beweislast liegen in Inkassofällen stets beim Gläubiger. Mit der Frage nach dem Verzugsschaden und dem Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Inkassokosten wird immer auch die Frage der Beweislast gestellt und beantwortet. Im Prozess gegen den Schuldner in Deutschland liegt die Darlegungslast und damit auch die Beweislast insoweit beim Kläger als es um die Voraussetzungen des Anspruchs geht. Dies ist regelmäßig der Anspruch aus Verzug. Anspruchsgrundlage ist § 286 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für die Höhe der Forderung insoweit, als es um die Höhe des dem Gläubiger entstanden Verzugsschadens geht. Dieser bemisst sich danach, was der Gläubiger dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis schuldet.
Die Darlegungslast liegt beim Schuldner, soweit es um den Einwand des nicht erfüllten Vertrages geht. Dieser beruht auf § 254 Abs. 2 BGB, also einer Einwendung im Prozess. Es liegt am Schuldner, vorzutragen, dass seine Zahlung die üblichen Kosten überschritten hat, und weiter vorzutragen, welche vergleichbaren, fiktiven Kosten eines deutschen Anwalts entstanden wären, wenn der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen und Vertragskosten auf die vergleichbaren Mahnkosten beschränkt gewesen wäre.

Pflichten des Schuldners
Es liegt auch am Schuldner in Deutschland, vorzutragen, dass der Auftrag an den Lieferanten in Österreich zwecklos gewesen sei, weil sich voraussehen habe lassen, dass später die Einschaltung eines Rechtsanwalts und des Gerichts erforderlich werden würde. Hierzu kann der Vertragspartner vortragen, weil er es ist, der durch sein Verhalten dem Gläubiger die konkreten Anhaltspunkte vermittelt, anhand derer dieser die Entscheidung zur Prognose des künftigen Verhaltens des Schuldners nach Auftrag an den Verkäufer treffen kann.
Das Problem stellt sich nicht im Bereich der Kausalität oder der Rechtswidrigkeit, sondern es geht vielmehr um die Konkretisierung des § 254 Abs. 2 BGB, die durch schriftliche Festlegung verschiedener Varianten in einem Vertrag erfolgt. Der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten scheidet aus, wenn der Gläubiger anhand konkreter Anhaltspunkte vernünftigerweise nur zum Ergebnis kommen konnte, dass der Schuldner ohne Prozess nicht bezahlt. Dem Gläubiger steht hier ein Wertungsspielraum zu; die Grundsätze der §§ 315, 319 BGB zur Frage des billigen Ermessens können herangezogen werden. Das Risiko eines Forderungsausfalls liegt beim Schuldner, weil es sich um eine Einwendung handelt, und der Schuldner eine unstreitig bestehende Verbindlichkeit nicht erfüllt, er also zahlungsunwillig ist und zusätzlich dem Gläubiger seine Lage nicht oder nicht verständlich dargelegt hat.
Dieses Verhalten hat Konsequenzen im Fall der Säumnis des ausländischen Schuldners. Reicht der Vortrag des Klägers aus zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 286 Abs. 1 BGB, dann deckt sein Vortrag die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.