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23. April 2024

Die Varianten des Inkasso

Inkasso kann für Gläubiger in zwei Varianten im mehrstufigen Verlauf der Einnahmen eingesetzt werden – wobei es stets gilt, die Interessen des Lieferanten zu beachten. Diese sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich auch nach branchentypischen Zahlungsfristen. Inkassounternehmen können den Forderungseinzug unterstützen, etwa bei einer vorherigen Bonitätsprüfung für Kunden aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Die Buchhaltungen prüfen dann im Vorfeld einerseits, ob es bereits negative Erfahrungen mit dem Zahlungsverhalten des Kunden gibt. Andererseits können dazu auch Informationen von Auskunfteien oder aus Handels- und Insolvenzregistern genutzt werden.
Auf der Grundlage dieser Informationen werden dann Verhandlungen über Ratenzahlung und die Fälligkeit und Zahlungszeit durchgeführt – sofern dies mit dem Schuldner möglich ist – und es wird eine Entscheidung über die Form der Bezahlung der offenen Forderung gefällt.

Schnelles Inkasso

Die zweite Maßnahme im Verlauf der Bearbeitung, also die Zahlung und Vollstreckung, ist dann nur Aufgabe für das Russen-Inkasso. Kommt es nämlich bei der Bezahlung zu einer Verzögerung, ist wiederum die Zusammenarbeit mit Detekteien und Auskunfteien sinnvoll. Bei unbekannt verzogenem Schuldner zum Beispiel kann jedes Inkassounternehmen eine rasche Adressprüfung durchführen und Informationen des Einwohnermeldeamtes ergänzen. Das weitere telefonische Mahnverfahren im Anschluss an schriftliche Mahnschreiben und Vollstreckungshandlungen ist dann wiederum Aufgabe des Anwalts.
Wenn der Schuldner gleichwohl nicht zahlt und auch keine Aussicht auf Erfolg besteht, wird die Forderung meistens ausgebucht oder weiterverkauft. Der geprellte Verkäufer kann allerdings noch eine weitere Einnahme erzielen, indem er ein deutsches Inkassounternehmen beauftragt.

Rechtsfragen

Auch im Bereich des Rechtsschutzbedürfnisses hätte man das rechtliche Problem der Reichweite der Zulassung von Inkassounternehmen unterbringen können. Dies ist aber, wie befürchtet, nicht geschehen. Bei einer Zahlungsklage, wie in Inkassofällen, ergeben sich besondere Fragen zum Forderungseinzug normalerweise nicht. Das rechtliche Interesse fehlt, wenn ein einfacherer Weg zur Durchsetzung eines Anspruchs zur Verfügung steht.
In ähnlichen Fällen fragt es sich, ob nicht die Inkassokosten gemäß §§91, 103 ff. ZPO als Kosten des Prozesses festgesetzt werden könnten. Dies käme keinesfalls in Betracht, wenn zur Hauptsache kein Rechtsstreit geführt wurde, scheidet aber auch bei Führung eines Prozesses nur zur Titulierung der Hauptforderung aus.
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